BGW mitteilungen - Ausgabe 1/2009
Versicherungsschutz im Ehrenamt
Der Unfallschutz für ehrenamtlich Tätige wird erweitert. Die Wohlfahrtspflege ist von den Neuregelungen jedoch nicht betroffen, denn hier besteht bereits ein umfassender Versicherungsschutz – der allerdings nicht überall bekannt ist.

Darum geht es: Im Wege der freiwilligen Versicherung können jetzt nicht nur gewählte Ehrenamtsträger, sondern auch die ehrenamtlich Tätigen in gemeinnützigen Organisationen gesetzlich unfallversichert werden. Allerdings müssen sie für ihre Tätigkeit beauftragt sein. Die Versicherung ist beitragspflichtig. Außerdem wird die freiwillige Versicherung für ehrenamtliche Helfer in politischen Parteien geöffnet, so wie dies heute schon den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden möglich ist.
Doch für die freie Wohlfahrtspflege sind diese Neuerungen nicht relevant. Hier gilt weiterhin eine ganz klare Ansage: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, tätig wird, ist kraft Gesetzes bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Dieser – nach der Satzung der BGW beitragsfreie – Schutz besteht bereits seit vielen Jahrzehnten. Niemand muss deshalb seine ehrenamtlichen Helfer zur Unfallversicherung anmelden. Denn kraft Gesetzes versichert sein bedeutet automatisch versichert sein.
Worauf allerdings generell zu achten ist: Der Einsatz der Engagierten muss unentgeltlich erfolgen. Dabei steht die Zahlung einer – auch pauschalen – Aufwandsentschädigung der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, sofern sie nur dazu dient, die Selbstkosten zu decken.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt bietet die Rubrik »Versicherung«. Auskunft erhalten Sie außerdem über das Servicetelefon (01803) 67 06 71 (9 Cent pro Minute, für Anrufe aus Mobilfunknetzen können abweichende Tarife gelten).
Autor(en): Dr. Thomas Molkentin, Bundesministerium für Arbeit und Soziales


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