BGW mitteilungen - Ausgabe 2/2008

Beiträge

Beiträge 2007

Abbildung: Formular Beitragsbescheid 2007

Die Beitragsbescheide für das Jahr 2007 wurden wie immer im April versandt. Die BGW konnte den Beitragssatz zur gesetzlichen Unfallversicherung auch in diesem Jahr konstant halten. Durch die erneute Verringerung der Fremdumlagen profitieren viele Unternehmer sogar von einer insgesamt geringeren Rechnungshöhe.

Der Berechnung der Beiträge liegen die Entgelte der Versicherten – also die Löhne und Gehälter –, die individuelle Gefahrklasse sowie der Beitragsfuß zugrunde. Der Beitragsfuß ist für alle gleich und wird jedes Jahr neu festgestellt. Er spiegelt das Verhältnis zwischen den Entgelten und den Ausgaben der BGW wider. Für das Jahr 2007 beträgt der Beitragsfuß wie in den Vorjahren 2,10. Dieselben Berechnungsgrundsätze gelten für Unternehmerversicherungen, nur wird hier die jeweilige Versicherungssumme für die Berechnung herangezogen.

Veränderungen bei den Beiträgen können sich damit nur durch den seit 1. Januar 2007 gültigen neuen Gefahrtarif der BGW ergeben.

Fremdumlagen

Daneben ist die BGW auch zum Einzug von Fremdumlagen verpflichtet, die nicht für ihre eigenen Aufgaben bestimmt sind. Die Insolvenzgeldumlage sank dabei durch die weiter verbesserte Situation auf dem Arbeitsmarkt erneut (von 0,136 Prozent auf 0,096 Prozent).

Beiträge zum gesetzlichen Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften fallen erst oberhalb eines Freibetrags an. Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Zahlung gänzlich befreit. Der Beitragssatz für diese Fremdumlage liegt für das Umlagejahr 2007 bei 0,127 Prozent (Vorjahr: 0,133 Prozent).

Säumniszuschlag vermeiden!

Damit Unternehmer, die ihre Zahlungspflichten nicht einhalten, keine Vorteile gegenüber pünktlichen Zahlern haben, schreibt der Gesetzgeber die Erhebung von Säumniszuschlägen zwingend vor. Die BGW muss deshalb für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nicht am Fälligkeitsdatum eingegangen sind, einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Gesamtbetrags erheben.

Der Säumniszuschlag entsteht, ohne dass der ausstehende Betrag angemahnt werden muss. Es kommt dabei nicht auf den Grund der Zahlungsverzögerung an: Auch laufende Anfragen zur Beitragsfestsetzung oder ein Widerspruch verhindern die Erhebung des Zuschlags nicht.

Freiwillig versicherte Unternehmer müssen aufpassen

Bei den freiwillig versicherten Unternehmern beziehungsweise deren Ehegatten geht zudem der Versicherungsschutz verloren, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Bei den gesetzlich und nach der Satzung versicherten Unternehmern beziehungsweise deren Ehegatten, die sich höher versichert haben, fällt bei Zahlungsverzug die Höherversicherung weg.

Für weitere Auskünfte erreichen Sie den Bereich Unternehmerbetreuung der BGW montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr, Telefon (01803) 67 06 71. (Dieser Anruf kostet aus den deutschen Festnetzen 9 Cent pro Minute. Bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen gelten möglicherweise abweichende Preise.)

Bitte haben Sie Verständnis, wenn die Telefonanlage trotz aller Bemühungen doch einmal vorübergehend überlastet sein sollte.

Daneben erhalten Sie zusätzliche Informationen auch im »Kundenzentrum«.

Autor(en): Andreas Dietzel

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