Berufskrankheiten

Lassen Sie sich frühzeitig helfen

Wir sind für Sie da – aber damit wir helfen können, benötigen wir Ihre Unterstützung: Helfen Sie mit, beruflich verursachte Krankheiten möglichst frühzeitig abzuwenden.

Bild vergrößern Tortengrafik "Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit": 95,66 % COVID-19: 227.496 (2021: 111.126), 0,32 % Weitere Infektionskrankheiten: 753 (2021: 654), 2,06 % Hauterkrankungen: 4.904 (2021: 6.147), 1,29 % Wirbelsäulenerkrankungen: 3.074 (2021: 2.971), 0,09 % Atemwegserkrankungen: 204 (2021: 217), 0,59 % Sonstige Krankheiten: 1.397 (2021: 1.194)

Diagramm: Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit 2022 im Vergleich zu 2021 (meldepflichtige Fälle)

Treten beruflich bedingte Beschwerden auf, steht qualifiziertes ärztliches Personal bereit. Auch eigene Kliniken der Berufsgenossenschaften sind vorhanden. Die BGW ist auch schon bei einem Verdacht auf eine Berufskrankheit für Sie da. Vor allem bei den häufigen Beschwerden am Rücken und an der Haut können Sie sich umfassend beraten und schulen lassen.

Haben Sie als Unternehmer oder Unternehmerin Kenntnis über eine mögliche Berufskrankheit von Beschäftigten, müssen Sie dies bei der BGW anzeigen. Unternehmen und ärztliches Personal sind verpflichtet, bei der BGW den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.

Auch alle Versicherten können sich an uns wenden, wenn sie Fragen zum Thema oder den Verdacht auf eine Berufskrankheit haben. Nehmen Sie Kontakt zum BGW-Kundenzentrum in Ihrer Nähe auf.

Nutzen Sie auch die bequeme Online-Meldung.

Erkrankung muss in Berufskrankheiten-Liste stehen

Welche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden können, hat der Gesetzgeber in einer Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Wichtig ist der Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Erkrankung. Bei der Anerkennung einer Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung an diese Liste gebunden.

Aktuelle Änderung: Eine rechtliche Neuerung sorgt dafür, dass der Unterlassungszwang entfällt.

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